Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]
Abschnitt 3: Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine entsprechende elektronische Schnittstelle und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen [3] [4]
Artikel 369aa [mit Wirkung v. 1.1.2027] [5]
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 369b gelten die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, die Lieferung von Elektrizität oder die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den in Artikel 39 festgelegten Bedingungen, sofern diese Lieferungen an einen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an einen anderen Nichtsteuerpflichtigen durch einen Steuerpflichtigen, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Gegenstände der Mehrwertsteuer unterliegen, erfolgen, bis zum 30. Juni 2028 als innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
				Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. 
				 (ABl EU Nr. L, 2025/516, 
				) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit
				Wirkung v. 
				 folgende
				Fassung:
„Kapitel 6: Sonderregelungen
				für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
				oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder
				unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
				tätigen“.
3Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.:
				  Gemäß Art. 3 Nr. 17 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. 
				   (ABl EU Nr. L, 2025/516, 
				  ) erhält die Überschrift des Abschnitts 3 mit
				  Wirkung v. 
				   folgende
				  Fassung:
„Abschnitt 3: Sonderregelung
				  für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für bestimmte
				  Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen
				  Steuerpflichtigen und für bestimmte von in der Gemeinschaft, nicht aber im
				  Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte
				  Dienstleistungen.“
5Anm. d. Red.: Kursiver Art. 369aa eingefügt gem. Art. 2 Nr. 12 i. V. mit Art. 6 Abs. 2 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .