RL 2006/112/EG Artikel 338
Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 4: Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Abschnitt 3: Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen
Artikel 338
Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gegenstände gemäß den Artikeln 333 und 334 liefern, müssen folgende Beträge in ihren Aufzeichnungen als durchlaufende Posten verbuchen:
- die vom Erwerber des Gegenstands erhaltenen oder zu erhaltenden Beträge; 
- die dem Verkäufer des Gegenstands erstatteten oder zu erstattenden Beträge. 
Die in Absatz 1 genannten Beträge müssen ordnungsgemäß nachgewiesen sein.
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  CAAAC-35909