Titel IV: Steuerbarer Umsatz
Kapitel 3: Dienstleistungen
Artikel 28a [mit Wirkung v. 1.7.2028] [1]
(1) Unbeschadet des Artikels 28 werden Steuerpflichtige, die in der Union bewirkte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften, d. h. die ununterbrochene Vermietung einer Unterkunft an dieselbe Person für höchstens 30 Nächte, oder in der Union bewirkte Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten, es sei denn, der Erbringer dieser Dienstleistungen hat
dem Steuerpflichtigen, der die Dienstleistung unterstützt, seine Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke, die ihm in den Mitgliedstaaten erteilt wurde, in denen die Dienstleistung bewirkt wird, oder die ihm gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d zugeteilte Identifikationsnummer mitgeteilt und
gegenüber dem Steuerpflichtigen, der die Dienstleistung unterstützt, erklärt, dass er die für diese Dienstleistung geschuldete Mehrwertsteuer erheben wird.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „in der Union bewirkte Dienstleistung der Personenbeförderung auf der Straße“ den Teil der Dienstleistung, der zwischen zwei Orten in der Union bewirkt wird.
(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 3 bewirkte Dienstleistungen.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Steuerpflichtige, der die in Absatz 1 genannte Dienstleistung unterstützt, die in Buchstabe a des genannten Absatzes genannte Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke mit den nach nationalem Recht festgelegten geeigneten Mitteln validiert.
(5) Unbeschadet von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet und im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 erbrachte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße oder beides vom Anwendungsbereich des genannten Absatzes ausnehmen.
(6) Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 5 Gebrauch gemacht, so unterrichtet er den Mehrwertsteuerausschuss darüber. Die Kommission veröffentlicht eine umfassende Liste der Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.
(7) Die Kommission legt dem Rat bis zum einen Bericht vor, in dem die Durchführung dieses Artikels und die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften auf Unterstützungsdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und die Wirksamkeit der Mehrwertsteuererhebung, bewertet werden. Die Kommission unterbreitet einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, falls dies für erforderlich gehalten wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kursiver Art. 28a eingefügt gem. Art. 3 Nr. 1 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .