Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt 2: Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen
Artikel 287 [1]
Mitgliedstaaten, die nach dem beigetreten sind, können Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung gewähren, wenn ihr Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert der folgenden Beträge nicht übersteigt, wobei der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist:
Griechenland: 10 000 Europäische Rechnungseinheiten;
Spanien: 10 000 ECU;
Portugal: 10 000 ECU;
Österreich: 35 000 ECU;
Finnland: 10 000 ECU;
Schweden: 10 000 ECU;
Tschechische Republik: 35 000 EUR;
Estland: 16 000 EUR;
Zypern: 15 600 EUR;
Lettland: 17 200 EUR;
Litauen: 29 000 EUR;
Ungarn: 35 000 EUR;
Malta: 37 000 EUR, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht, 24 300 EUR, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht und 14 600 EUR in anderen Fällen, nämlich bei Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input);
Polen: 10 000 EUR;
Slowenien: 25 000 EUR;
Slowakei: 35 000 EUR;
Bulgarien: 25 600 EUR;
Rumänien: 35 000 EUR;
Kroatien: 35 000 EUR.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAG-90046
1Anm. d. Red.: Art. 287 i. d. F. der Akte v. 9. 12. 2011 (ABl EU 2012 Nr. L 112 S. 10) mit Wirkung v. 1. 7. 2013.