RL 2006/112/EG Artikel 286
Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt 2: Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen
Artikel 286
Mitgliedstaaten, in denen am für Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von mindestens dem Gegenwert von 5 000 Europäischen Rechnungseinheiten in Landeswährung zu dem an dem genannten Datum geltenden Umrechnungskurs eine Steuerbefreiung galt, können diesen Betrag zur Wahrung des realen Wertes anheben.
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FAAAG-90046