Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt 1: Vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und die Steuererhebung
Artikel 281
Mitgliedstaaten, in denen die normale Besteuerung von Kleinunternehmen wegen deren Tätigkeit oder Struktur auf Schwierigkeiten stoßen würde, können unter den von ihnen festgelegten Beschränkungen und Voraussetzungen nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung, insbesondere Pauschalregelungen, anwenden, die jedoch nicht zu einer Steuerermäßigung führen dürfen.
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CAAAC-35909