Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 6: Zusammenfassende Meldung [1]
Abschnitt 2: Digitale Meldepflichten für Eigenlieferungen und Eigendienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen im Gebiet eines Mitgliedstaats [mit Wirkung v. 1.7.2030] [2]
Artikel 271c [mit Wirkung v. 1.7.2030] [3]
Bis 31. März 2033 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Zwischenbewertungsbericht über das Funktionieren der elektronischen Rechnungsstellung nach Kapitel 3 und der im vorliegenden Kapitel festgelegten innergemeinschaftlichen und nationalen digitalen Meldepflichten vor. In diesem Bericht verfährt die Kommission wie folgt:
Sie bewertet die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Wirksamkeit der Mehrwertsteuererhebung und die Verringerung der Mehrwertsteuerlücke, auf die Anzahl der von der Steuerverwaltung durchgeführten Kontrollen sowie auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Kosteneinsparungen für Steuerpflichtige;
sie bewertet die Auswirkungen der den Mitgliedstaaten in Artikel 262 Absatz 4 gewährten Möglichkeit auf den Mehrwertsteuerbetrug in anderen Mitgliedstaaten und auf das Funktionieren des zentralen MIAS;
sie bewertet die technischen Probleme, die sich aus der Durchführung der Maßnahmen ergeben, wie etwa Fehler, Verzögerungen und Unvollständigkeiten im Zusammenhang mit der Übermittlung der Rechnungen und Daten;
sie nimmt eine Bestandsaufnahme der Maßnahmen und Diensten vor, die von den Mitgliedstaaten eingeführt und den Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellt werden, um ihren Verwaltungsaufwand zu verringern;
sie nimmt eine Bestandsaufnahme möglicher neuer technologischer Entwicklungen in den Bereichen elektronische Rechnungsstellung und digitale Berichterstattung vor;
sie bewertet entsprechend die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen und unterbreitet einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag für solche Maßnahmen, falls sie dies für erforderlich hält.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 13 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit
Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Kapitel 6: Digitale
Meldepflichten“.
2Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 2 (Art. 271a bis 271c) eingefügt gem. Art. 5 Nr. 19 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Kursiver Art. 271c eingefügt gem. Art. 5 Nr. 19 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .