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RL 2006/112/EG Artikel 271a

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 6: Zusammenfassende Meldung [1]

Abschnitt 2: Digitale Meldepflichten für Eigenlieferungen und Eigendienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen im Gebiet eines Mitgliedstaats [mit Wirkung v. 1.7.2030] [2]

Artikel 271a [mit Wirkung v. 1.7.2030] [3]

(1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige, die in ihrem Gebiet ansässig oder für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, ihren Steuerbehörden auf elektronischem Weg Daten über andere als die in Artikel 262 genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen übermitteln, die in ihrem Gebiet an sie selbst oder an andere Steuerpflichtige bewirkt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige, die in ihrem Gebiet ansässig oder für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, ihren Steuerbehörden auf elektronischem Weg Daten über andere als die in Artikel 262 genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen übermitteln, die in ihrem Gebiet an sie durch sie selbst oder durch andere Steuerpflichtige bewirkt wurden.

Fundstelle(n):
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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 13 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Kapitel 6: Digitale Meldepflichten“.

2Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 2 (Art. 271a bis 271c) eingefügt gem. Art. 5 Nr. 19 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Kursiver Art. 271a eingefügt gem. Art. 5 Nr. 19 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .