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RL 2006/112/EG Artikel 248

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 4: Aufzeichnungen

Abschnitt 3: Pflichten in Bezug auf die Aufbewahrung aller Rechnungen

Artikel 248

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass an nichtsteuerpflichtige Personen ausgestellte Rechnungen aufzubewahren sind und dafür entsprechende Bedingungen festlegen.

Fundstelle(n):
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CAAAC-35909

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