Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 4: Aufzeichnungen
Abschnitt 2: Allgemeine Pflichten
Artikel 242b [mit Wirkung v. 1.7.2028] [1]
Nimmt ein Steuerpflichtiger eine Verbringung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 1 für Rechnung eines anderen Steuerpflichtigen vor, so teilt Ersterer Letzterem spätestens bei der Beförderung oder Versendung der Gegenstände mit, dass seine Gegenstände verbracht werden oder verbracht werden sollen, sofern diese Verbringung nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Letzteren erfolgt.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kursiver Art. 242b eingefügt gem. Art. 3 Nr. 11 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .