RL 2006/112/EG Artikel 205
Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 1: Zahlungspflicht
Abschnitt 1: Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus
Artikel 205 [1]
In den in den Artikeln 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 4 i. V. mit Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Richtlinie v. (ABl
EU Nr. L, 2025/1539, ) wird in Art. 205 mit Wirkung v.
folgender Absatz angefügt:
„In den in Artikel 201
Absätze 2 und 3 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten darüber hinaus
bestimmen, dass eine andere Person als der Erwerber und der Steuerschuldner die
Steuer bei der Einfuhr gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.“