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RL 2006/112/EG Artikel 205

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 1: Zahlungspflicht

Abschnitt 1: Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus

Artikel 205 [1]

In den in den Artikeln 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.

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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 4 i. V. mit Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/1539, ) wird in Art. 205 mit Wirkung v. folgender Absatz angefügt:
„In den in Artikel 201 Absätze 2 und 3 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten darüber hinaus bestimmen, dass eine andere Person als der Erwerber und der Steuerschuldner die Steuer bei der Einfuhr gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.“