Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 1: Zahlungspflicht
Abschnitt 1: Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus
Artikel 204 [1] [2]
(1) Ist der Steuerschuldner gemäß den Artikeln 193 bis 197 sowie 199 und 200 ein Steuerpflichtiger, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, können die Mitgliedstaaten ihm gestatten, einen Steuervertreter zu bestellen, der die Steuer schuldet.
Wird der steuerpflichtige Umsatz von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und besteht mit dem Staat, in dem dieser Steuerpflichtige seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat, keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 76/308/EWG [3] sowie der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 [4] vergleichbar ist, können die Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen, nach denen ein von dem nicht in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen bestellter Steuervertreter die Steuer schuldet.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Option nach Unterabsatz 2 jedoch nicht auf Steuerpflichtige im Sinne des Artikels 358a Nummer 1 anwenden, die sich für die Anwendung der Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen entschieden haben.
(2) Die Wahlmöglichkeit nach Absatz 1 Unterabsatz 1 unterliegt den von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 204 Abs. 1 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 3 i. V. mit Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Richtlinie v. (ABl
EU Nr. L, 2025/1539, ) wird Art. 204 Abs. 1 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) Unterabs. 2 erhält folgende
Fassung:
„Wird der steuerpflichtige Umsatz von einem
Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem
die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und besteht mit dem Staat, in dem dieser
Steuerpflichtige seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat, keine
Rechtsvereinbarung über Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der
Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates
vergleichbar ist, können die Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen, nach denen
ein von dem nicht in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen bestimmter
Steuervertreter die Steuer schuldet.“
b) Folgender Unterabsatz wird
angefügt:
„Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 des
vorliegenden Absatzes bestimmt ein Steuerpflichtiger, wenn er im Einklang mit
Artikel 201 Absatz 3 zur Bestimmung eines Steuervertreters verpflichtet ist,
einen Steuervertreter, der die Steuer in Bezug auf Fernverkäufe von aus
Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, die für die
Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 infrage kommen würden,
schuldet.“
3Amtl. Anm.: Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl L 73 vom 19.3.1976, S. 18). Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
4Amtl. Anm.: Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl L 264 vom 15.10.2003, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl L 168 vom 1.5.2004, S. 1).