RL 2006/112/EG Artikel 201a
Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 1: Zahlungspflicht
Abschnitt 1: Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus
Artikel 201a [mit Wirkung v. 1.7.2028] [1]
Unbeschadet des Artikels 201 Absätze 2 und 3, können die Mitgliedstaaten, wenn die Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr ihren steuerlichen Pflichten nach diesen Absätzen nicht nachkommen, dem Erwerber unter den von ihnen festzulegenden Bedingungen und Verfahren gestatten, die von diesen Personen geschuldete Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu entrichten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kursiver Art. 201a eingefügt gem. Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/1539, ) mit Wirkung v. .