Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 1: Zahlungspflicht
Abschnitt 1: Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus
Artikel 201 [1]
Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt.
Fundstelle(n):
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 1 i. V. mit Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Richtlinie v. (ABl
EU Nr. L, 2025/1539, ) erhält Art. 201 mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel 201
(1)
Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen
geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder
anerkennt.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels
ist der Lieferer oder gegebenenfalls der fiktive Lieferer im Einklang mit
Artikel 14a Absatz 1, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern
eingeführten Gegenständen tätigt, die für die Sonderregelung nach Titel XII
Kapitel 6 Abschnitt 4 infrage kommen würden, Schuldner der Mehrwertsteuer bei
der Einfuhr.
(3) Ist der Lieferer oder der fiktive Lieferer nach
Absatz 2 nicht in der Gemeinschaft, sondern in einem Drittland ansässig, mit
dem weder die Union noch der Einfuhrmitgliedstaat ein Abkommen über
gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich mit dem der
Richtlinie 2010/24/EU des Rates*) und der
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vergleichbar ist, so bestimmt dieser
Lieferer oder fiktive Lieferer im Einfuhrmitgliedstaat einen Steuervertreter
als Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr.
(4) Ist die
Einfuhr von Gegenständen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca von der Steuer
befreit, so findet Absatz 3 keine
Anwendung.
—————
*) Amtl.
Anm.: Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom über
die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte
Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl L 84 vom , S. 1, ELI:
http://data. europa.eu/eli/dir/2010/24/oj).“