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RL 2006/112/EG Artikel 172a

Titel X: Vorsteuerabzug

Kapitel 1: Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug

Artikel 172a [mit Wirkung v. 1.7.2028] [1]

Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 28a behandelt, als hätte er Dienstleistungen erhalten und erbracht, so berühren diese Dienstleistungen nicht das Recht auf Vorsteuerabzug dieses Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob für diese Dienstleistungen ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kursiver Art. 172a eingefügt gem. Art. 3 Nr. 6 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .