Titel X: Vorsteuerabzug
Kapitel 1: Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug
Artikel 172a [mit Wirkung v. 1.7.2028] [1]
Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 28a behandelt, als hätte er Dienstleistungen erhalten und erbracht, so berühren diese Dienstleistungen nicht das Recht auf Vorsteuerabzug dieses Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob für diese Dienstleistungen ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kursiver Art. 172a eingefügt gem. Art. 3 Nr. 6 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .