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RL 2006/112/EG Artikel 163

Titel IX: Steuerbefreiungen

Kapitel 10: Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr

Abschnitt 1: Zolllager, andere Lager als Zolllager sowie gleichartige Regelungen

Artikel 163

Ist das Verlassen der Verfahren oder der sonstigen Regelungen im Sinne dieses Abschnitts mit einer Einfuhr im Sinne des Artikels 61 verbunden, trifft der Einfuhrmitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

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CAAAC-35909

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