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RL 2006/112/EG Artikel 151b

Titel IX: Steuerbefreiungen

Kapitel 8: Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen

Artikel 151b [1]

Unbeschadet des Artikels 151 Absatzes 3 verpflichtet sich die antragstellende Einrichtung oder Privatperson, die die Bescheinigung ausgestellt und unterzeichnet hat, zur Entrichtung der Mehrwertsteuer an den Mitgliedstaat, in dem sie geschuldet wird, falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllen oder falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen nicht den beabsichtigten Zwecken dienen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Art. 151b eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/425, ) mit Wirkung v. .