Titel IX: Steuerbefreiungen
Kapitel 8: Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen
Artikel 151b [1]
Unbeschadet des Artikels 151 Absatzes 3 verpflichtet sich die antragstellende Einrichtung oder Privatperson, die die Bescheinigung ausgestellt und unterzeichnet hat, zur Entrichtung der Mehrwertsteuer an den Mitgliedstaat, in dem sie geschuldet wird, falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllen oder falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen nicht den beabsichtigten Zwecken dienen.
Fundstelle(n):
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 151b eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/425, ) mit Wirkung v. .