Titel VIII: Steuersätze
Kapitel 4: Bis zur Einführung der endgültigen Mehrwertsteuerregelung geltende besondere Bestimmungen
Artikel 114 [1]
(1) Mitgliedstaaten, die am verpflichtet waren, den von ihnen am angewandten Normalsatz um mehr als 2 % heraufzusetzen, können auf die Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen der in Anhangs III genannten Kategorien einen ermäßigten Satz anwenden, der unter dem in Artikel 99 festgelegten Mindestsatz liegt.
Ferner können die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten einen solchen Satz auf Kinderbekleidung und Kinderschuhe sowie auf Wohnungen anwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen auf der Grundlage des Absatzes 1 keine Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug vorsehen.
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FAAAG-90046
1Anm. d. Red.: Art. 114 Abs. 1 i. d. F. der Richtlinie v. 5. 5. 2009 (ABl EU Nr. L 116 S. 18) mit Wirkung v. 1. 6. 2009.