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BGH 21.12.2006 III ZR 117/06, NWB 5/2007 S. 42
Dienstvertragsrecht | Fälligkeit ärztlicher Vergütung bei Abweichung vom richtigen Gebührentatbestand
Die ärztliche Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ) erfüllt; die Fälligkeit wird nicht davon berührt, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt ().