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BFH 20.11.2006 VIII R 33/05, NWB 5/2007 S. 38

Einkommensteuer | Saldierung des „Schattengewinns” mit verrechenbaren Verlusten aus der Zeit vor der Tonnagebesteuerung

Mit Urteil v. - VIII R 33/05 NWB VAAAC-35677 hat der BFH entschieden, dass der während der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Wege einer Schattenrechnung zu ermittelnde, der Besteuerung jedoch nicht zugrunde zu legende Gewinn mit dem aus der Zeit vor der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG entstandenen und festgestellten nur verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG zu saldieren ist. Davon unberührt bleibt die Verrechnung auch mit einem im Streitjahr hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG (siehe zur Tonnagebesteuerung auch die Einkommensteuer-Gesamtdarstellung). – Anmerkung: Die Verlustverrechnung mit dem Schattengewinn bei der Tonnagebesteuerung führt zu einem Verbrauch des nach § 15a EStG verrechenbaren Verlustes ohne steuerliche Auswirkung. Damit wird der ...