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NWB Nr. 5 vom Seite 377 Fach 19 Seite 3639

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Eingriffsmerkmale und Schutzansprüche

Prof. Dr. Jürgen Vahle

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird üblicherweise definiert als Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Bei dieser allgemeinen Definition vermisst man freilich konkrete Merkmale, so dass es auf den ersten Blick fast unmöglich erscheint, aus diesem Begriff handfeste juristische Konsequenzen – z. B. einen Anspruch auf Entschädigung – abzuleiten. Dieser Eindruck trügt jedoch. Nicht nur „Prominente” berufen sich auf ihr Persönlichkeitsrecht, um Presseunternehmen auf „Schmerzensgeld” und/oder Unterlassung bzw. Widerruf zu verklagen. Zahlreiche Entscheidungen zum Berufs- und Privatleben zeigen, dass auch „Normalbürger” sich erfolgreich gegen Verletzungen ihres Anspruchs auf Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu Wehr setzen können.

Arbeitshilfen

Im Online-Bereich finden Sie als Anhang einen tabellarischen Überblick mit Beispielen aus der Rechtsprechung.

I. Schutzbereich und Eingriffsmerkmale

Die rechtliche Wurzel des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt in der verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) verankerten allgemeinen Handlungsfreiheit und der Menschenwürdegarantie (