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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Eingriffsmerkmale und Schutzansprüche
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird üblicherweise definiert als Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Bei dieser allgemeinen Definition vermisst man freilich konkrete Merkmale, so dass es auf den ersten Blick fast unmöglich erscheint, aus diesem Begriff handfeste juristische Konsequenzen – z. B. einen Anspruch auf Entschädigung – abzuleiten. Dieser Eindruck trügt jedoch. Nicht nur „Prominente” berufen sich auf ihr Persönlichkeitsrecht, um Presseunternehmen auf „Schmerzensgeld” und/oder Unterlassung bzw. Widerruf zu verklagen. Zahlreiche Entscheidungen zum Berufs- und Privatleben zeigen, dass auch „Normalbürger” sich erfolgreich gegen Verletzungen ihres Anspruchs auf Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu Wehr setzen können.
Im Online-Bereich finden Sie als Anhang einen tabellarischen Überblick mit Beispielen aus der Rechtsprechung.
I. Schutzbereich und Eingriffsmerkmale
Die rechtliche Wurzel des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt in der verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) verankerten allgemeinen Handlungsfreiheit und der Menschenwürdegarantie (