Leitsatz
[1] Nachdem § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG a.F. gestrichen worden ist, steht auch in einem zuvor anhängig gewordenen Rechtsstreit der Umstand, dass vor Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren stattgefunden hat, der Zulässigkeit der Klage nicht mehr entgegen.
Gesetze: EGZPO § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HessSchlG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
Instanzenzug: AG Frankfurt am Main 33 C 2265/05 vom LG Frankfurt/Main 2/11 S 309/05 vom
Tatbestand
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Mietrückständen von 499,04 Euro verklagt. Nach Zustellung der Klage im Juli 2005 hat sie die Zahlung weiterer Mietrückstände von 187,14 Euro begehrt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Miete um monatlich 62,38 Euro zu mindern. Die Zahlungsklage hat sie in Höhe von 62,38 Euro zurückgenommen.
Ein Schlichtungsverfahren nach dem als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des § 15a EGZPO vom (GVBl. I S. 98) verkündeten Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (nachfolgend: HessSchlG) ist nicht durchgeführt worden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG ist die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt, erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG durch Ziffer 2 Buchst. a des als Artikel 1 des Zweiten Hessischen Gesetzes zur Ausführung des § 15a EGZPO vom (GVPl. I S. 782) verkündeten Hessischen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (nachfolgend: Änderungsgesetz zum HessSchlG) mit Wirkung vom gestrichen worden. Das Berufungsgericht, das die mündliche Verhandlung am geschlossen hat, hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Gründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht sich den Ausführungen des Amtsgerichts angeschlossen. Dieses hat die Klage als unzulässig angesehen, weil vor Erhebung der Klage entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei, obwohl der Streitwert der Klage bei Rechtshängigkeit 499,04 Euro betragen habe. Die unzulässige Klage sei durch die spätere Klageerhöhung nicht nachträglich zulässig geworden. Insoweit gälten die gleichen Überlegungen, die zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs geführt hätten, dass das Schlichtungsverfahren nach Klageerhebung nicht nachgeholt werden könne (, NJW 2005, 437).
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisibel. Die Revision kann nach § 545 Abs. 1 ZPO darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Die letztgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt.
Der Geltungsbereich der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG, dessen Verletzung die Revision rügt, erstreckt sich zwar nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichtsbezirks hinaus, da die Bestimmung nur in Hessen gegolten hat und es in Hessen lediglich ein Oberlandesgericht gibt. Mit der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG stimmen jedoch die entsprechenden Regelungen der Schlichtungsgesetze anderer Bundesländer inhaltlich überein (zu den bis zum geltenden Regelungen in den einzelnen Bundesländern vgl. die Texte und eine Synopse der Ländergesetze bei Prütting, Außergerichtliche Streitschlichtung, 2003, S. 252 ff., 292 ff.; zur Rechtslage seit dem vgl. Deckenbrock/Jordans, MDR 2006, 421). Diese haben die Zulässigkeit der Klageerhebung bei Unterschreiten eines bestimmten Gegenstandswertes gleichfalls von einem vorherigen Schlichtungsversuch abhängig gemacht (so das Schlichtungsgesetz des Freistaates Bayern bis zum ) bzw. machen sie nach wie vor hiervon abhängig (so die Schlichtungsgesetze der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein).
Die Revisibilität des demnach im Bezirk mehrerer Oberlandesgerichte inhaltsgleich geltenden Rechts setzt nicht notwendig voraus, dass dieses aus derselben Rechtsquelle stammt; es genügt vielmehr, wenn die inhaltliche Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern gewollt ist (, WM 1988, 1211, unter II 3; Urteil vom - II ZR 168/96, WM 1997, 1657, unter 1, m.w.Nachw.). So verhält es sich hier, da die landesrechtlichen Bestimmungen zur Zulässigkeit der Klageerhebung bei bestimmten vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf der bundesrechtlichen Vorgabe des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO beruhen (vgl. aaO, unter II 1).
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klageerhebung ursprünglich unzulässig war. Die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt, war nach dem zur Zeit der Klageerhebung geltenden § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle versucht worden war, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Im Streitfall haben die Parteien vor Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren durchgeführt, so dass die Erhebung der Klage auf Zahlung von 499,04 Euro unzulässig gewesen ist.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die ursprünglich unzulässige Klage jedoch nachträglich zulässig geworden. Insoweit kommt es allerdings nicht darauf an, ob das Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG - wie die Revision geltend macht - mit der Erhöhung der Klage auf einen 750 Euro übersteigenden Betrag entbehrlich geworden ist. Diese Frage stellt sich hier nicht, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG mit Wirkung vom und damit noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Berufungsgericht am durch Ziffer 2 Buchst. a des Änderungsgesetzes zum HessSchlG gestrichen worden ist.
a) Ziffer 2 Buchst. a des Änderungsgesetzes zum HessSchlG ist der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen, auch wenn der Geltungsbereich dieser Vorschrift sich nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt und im Bezirk mehrerer Oberlandesgerichte - anders als im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG - kein auf einer bundesrechtlichen Vorgabe beruhendes inhaltsgleiches Recht gilt. Da das Berufungsgericht diese Bestimmung außer Betracht gelassen hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es damit zum Ausdruck bringen wollte, die Vorschrift sei im Streitfall nicht anwendbar, geht es hier nicht darum, dass das Revisionsgericht entgegen § 560 ZPO die Auslegung nicht revisiblen Rechts durch das Berufungsgericht nachprüft (vgl. , WM 1996, 2063, unter II 1 m.w.Nachw.).
b) Nach der beim Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltenden Rechtslage setzte die Zulässigkeit der Klageerhebung vor dem Amtsgericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt, demnach nicht mehr die vorherige Durchführung eines Güteversuchs voraus. Diese neue Rechtslage hätte das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.
Die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anhängige Rechtsstreitigkeiten richtet sich in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelmäßig in Gestalt von Überleitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. Soweit diese fehlen, erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht oder sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts etwas Abweichendes ergibt (, NJW 1992, 2640, unter 2 a; BGHZ 114, 1, 3 f., m.w.Nachw.). Nach diesen Grundsätzen war der Streitfall nach der mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Schlichtungsgesetz am geltenden Rechtslage zu beurteilen.
Der hessische Gesetzgeber hat nicht geregelt, ob und gegebenenfalls wie sich die Streichung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG durch das Änderungsgesetz zum HessSchlG auf beim Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren auswirken soll. Das Änderungsgesetz enthält keine Überleitungsvorschrift. Den Gesetzesmaterialien lässt sich gleichfalls nicht entnehmen, ob und inwieweit die Rechtsänderung nach dem Willen des Gesetzgebers Auswirkungen auf anhängige Verfahren haben soll. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 16/4132) ist diese Frage nicht angesprochen. Mangels einer anderweitigen Regelung bleibt es daher bei dem Grundsatz, dass Änderungen des Prozessrechts auch schwebende Verfahren erfassen. Einer Beurteilung des Streitfalls nach der neuen Rechtslage stehen insbesondere auch nicht Sinn und Zweck der Rechtsänderung entgegen.
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für das Änderungsgesetz zum HessSchlG sollen die vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Katalog der Materien, die der obligatorischen vorgerichtlichen Streitbeilegung unterliegen, herausgenommen werden, weil bei diesen Streitigkeiten eine Umgehung der Streitschlichtung durch das Mahnverfahren möglich sei und weil viele dieser Klageverfahren für eine Streitschlichtung ungeeignet seien (vgl. LT-Drs. 16/4132 S. 10). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Klägern in zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten weiterhin den Weg zum Gericht versperren wollte, weil diese es versäumt haben, vor Klageerhebung ein nach Auffassung des Gesetzgebers leicht zu umgehendes und vielfach ungeeignetes Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Die Sanktion der Klageabweisung wegen Nichtdurchführung des Schlichtungsverfahrens könnte in diesen Fällen auch nicht mehr ihren Zweck erfüllen, darauf hinzuwirken, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten (vgl. aaO, unter II 4 c). Nachdem vermögensrechtliche Streitigkeiten nicht mehr zu den Materien gehören, die nach dem HessSchlG der obligatorischen vorgerichtlichen Streitbeilegung unterliegen, ginge diese Sanktion ins Leere.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 519 Nr. 8
XAAAC-35792
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja