Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 2; ZPO § 547 Nr. 4
Instanzenzug: ArbG Chemnitz 2 Ca 1002/05 vom
Tatbestand
Der Kläger stand vom 1. Januar bis Mitte März 2005 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Er verlangt Vergütung für den Monat Januar 2005. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Voraussetzungen eines Annahmeverzugs vorlagen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.500,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die mündliche Verhandlung vom durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zuvor war am über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils.
Gründe
I. Die Revision ist zulässig.
§ 249 Abs. 2 ZPO steht der Wirksamkeit der Revisionseinlegung nicht entgegen. Zwar ist das gerichtliche Verfahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen. Die Revision ist aber nicht "der anderen Partei gegenüber" vorzunehmen und stellt auch keine "in Ansehung der Hauptsache vorgenommene Rechtshandlung" dar, sondern soll lediglich die Unterbrechung des Verfahrens zur Geltung bringen (vgl. - ZInsO 2001, 727, zu I 1 der Gründe mwN).
Der Kläger kann die Rechtsfolge der Unterbrechung des Verfahrens gegen die Schuldnerin, die insoweit selbst prozessführungsbefugt bleibt, geltend machen (vgl. - AP ZPO § 240 Nr. 4). Der Insolvenzverwalter kann für die Schuldnerin als deren Rechtsnachfolger auftreten (vgl. - ZinsO 2001, 727, zu I 2 der Gründe; - NJW 1997, 1445, zu B II 1 der Gründe).
II. Die Revision ist begründet.
Der Kläger beruft sich zu Recht auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO. Da über das Vermögen der Beklagten am das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, war das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen. Das Berufungsurteil vom hätte nicht ergehen dürfen. Es ist zugunsten einer Partei ergangen, die nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten war, und deshalb ohne Sachprüfung einschließlich des Verfahrens ab dem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an (vgl. - ZInsO 2001, 727, zu II und III der Gründe; - AP ZPO § 240 Nr. 4; - NJW 1997, 1445, zu C der Gründe).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAC-35720
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein