Umsatzsteuer; Anhebung des allgemeinen Steuersatzes zum
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der von Krankenkassen gezahlten Vergütungspauschalen
Zu einer Anfrage der Zentralvereinigung medizin-technischer Fachhändler, Hersteller, Dienstleister und Berater e. V. hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in einen unter den Ländern abgestimmtes Antwortschreiben wie folgt Stellung genommen:
Zwischen den Händlern und Dienstleistern und den Krankenkassen werden Verträge über den Kauf und regelmäßig auch über die Versorgung der Geräte abgeschlossen. Die Versorgung (Nachrüstung, Wartung, Reparatur) ist hierbei für einen Zeitraum zwischen 1 Monat und 5 Jahren vereinbart.
Erfolgt die Überlassung eines medizinischen Gerätes an Patienten im Wege einer Lieferung, gilt diese im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht, der Übergabe, als ausgeführt. Somit unterliegen alle Lieferungen, die ab dem ausgeführt werden und dem Regelsteuersatz unterliegen, dem Steuersatz von 19 %. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kommt es hierbei nicht an.
Die Versorgung der Geräte (Nachrüstung, Wartung, Reparatur), die für einen bestimmten Zeitraum vereinbart ist, ist stets als Dauerleistung anzusehen, die mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes als erbracht gilt. Dem Leistungsempfänger kommt es regelmäßig darauf an, dass für den gesamten Zeitraum die Versorgung der Geräte sichergestellt ist. Umsätze durch eine über den Jahreswechsel hinausreichende Geräteversorgung unterliegen daher dem ab geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 %. Diese Dauerleistung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG in Teilleistungen erbracht werden, falls gesonderte Entgeltvereinbarungen für die einzelnen Teilleistungen vor dem getroffen werden. Als Vereinbarung eines kürzeren Abrechnungszeitraums (z. B. für Teilleistungen bis zum und ab dem ) ist insbesondere eine vor dem erteilte Rechnung anzusehen, wenn darin das Entgelt oder der Preis für diesen Abrechnungszeitraum angegeben wird (vgl. die Ausführungen zu Abschn. 3.3 des BStBl 2006 I S. 477). In diesem Fall unterliegen nur die Teilleistungen dem ab dem geltenden Steuersatz von 19 %, die nach dem erbracht werden.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 7270 A - St 44 4
Fundstelle(n):
DB 2007 S. 198 Nr. 4
UStB 2007 S. 130 Nr. 5
UVR 2007 S. 171 Nr. 6
FAAAC-35691