Automation in der Steuerverwaltung; Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV –
Bezug:
Aufgrund § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – vom (BGBl 2003 I S. 139) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom (BGBl 2006 I S. 3380), § 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV – vom (BGBl 2005 I S. 3021) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden Regelungen getroffen. Sie gelten für den Abruf von Bescheiddaten sowie für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern. Sie gelten nicht für die elektronische Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Einkommensteuergesetz (EStG), da dieses Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geregelt wird.
1. Art und Umfang der Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
(1) Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit die Finanzverwaltung hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO)). Der Zugang wird eröffnet, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder eine Datenübermittlung ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der eröffneten Zugänge ist als Anlage beigefügt und wird im Internet unter http://www.eSteuer.de veröffentlicht.
Hinsichtlich der technischen Bedingungen und Einzelheiten für die elektronische Übermittlung wird auf die „Richtlinie Dateiübertragung Finanzverwaltung” vom (BStBl 1999 I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
(2) Der Zugang der elektronisch übermittelten Daten in der für den Empfang bestimmten Einrichtung hat hinsichtlich der Abgabefristen die gleiche Wirkung wie der Zugang der Steuererklärung auf Papier. Als Tag der Abgabe gilt der Tag, an dem die für den Empfang bestimmte Einrichtung die Daten in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO).
2. Ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen
Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit für die Datenübermittlung die nach § 1 Abs. 2 StDÜV für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß bedient werden. Eine ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen ist bei
Verstößen gegen die technischen Festlegungen („Richtlinie Dateiübermittlung Finanzverwaltung”) sowie bei
Fehlern im Datei- oder Schnittstellenaufbau oder in der Datendarstellung
nicht gegeben. In diesen Fällen gilt die elektronische Übermittlung als nicht erfolgt.
3. Bereitstellung von Schnittstellen
Aus Sicherheitsgründen werden die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten und zur elektronischen Datenübermittlung benötigten Daten- und Programmschnittstellen sowie die dazugehörige Dokumentation in einem geschützten Bereich des Internets bereitgestellt. Der Zugang wird Personen, die eine Herstellung von Programmen zur Datenübermittlung nach § 1 StDÜV beabsichtigen, auf Antrag gewährt. Informationen hierzu stehen unter http://www.eSteuer.de zur Verfügung.
Der Antrag auf Zugang ist abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass Programme zur Datenübermittlung nach § 1 StDÜV hergestellt werden sollen.
4. Erleichterungen bei der elektronischen Übermittlung und Authentifizierung des Datenübermittlers
Zur Erleichterung der elektronischen Übermittlung (§ 1 Abs. 1 StDÜV) steht dem Steuerpflichtigen frei, bei der elektronischen Übermittlung von Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 2a und 4a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Anträgen auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen nach § 18 Abs. 6 UStG, Steueranmeldungen nach § 41a des EStG sowie Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a Abs. 9 UStG auf eine Authentifizierung des Datenübermittlers zu verzichten. Der Verzicht erfolgt formlos. Er ist auf Rückfrage gegenüber der Finanzverwaltung zu bestätigen. Da im Falle einer erstmaligen nicht authentifizierten elektronischen Übermittlung nicht unmittelbar erkannt werden kann, ob der Steuerpflichtige auf die Authentifizierung verzichtet bzw. eine nicht autorisierte Übermittlung vorliegt, wird u. a. zur Vermeidung von Rückfragen die Nutzung des Authentifizierungsverfahrens empfohlen.
Eine Authentifizierung des Datenübermittlers ist zwingend, soweit ein freier (nicht authentifizierter) Zugang nicht eröffnet ist.
5. Elektronische Übermittlung mit komprimierter Steuererklärung
Die elektronische Übermittlung ist auch möglich, soweit für die Datenübermittlung und den Druck der Steuererklärung (komprimierter Vordruck) das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket (TeleModul) genutzt wird und der Steuerpflichtige versichert, dass im komprimierten Ausdruck der Steuererklärung keine anschließenden Änderungen vorgenommen worden sind.
In diesem Fall ersetzt die elektronische Übermittlung nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck im Sinne des § 150 Abs. 1 AO. Es gilt insoweit das BMF-Schreiben über die Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken vom (BStBl 1999 I S. 1049). Durch die Übermittlung der Steuererklärungsdaten werden auch die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung nicht gewahrt.
6. Datenübermittlung im Auftrag
Im Fall der Übermittlung im Auftrag hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen (§ 6 Abs. 2 StDÜV) und gegebenenfalls zu berichtigen.
Der Dritte (Datenübermittler) kann die Erfüllung der Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 StDÜV sowohl durch eigene Aufzeichnungen als auch durch einen vom Auftraggeber unterschriebenen Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten nachweisen.
Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ist davon auszugehen, dass eine von einer Person oder Gesellschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem betreffenden Steuerpflichtigen genehmigt worden ist.
7. Elektronischer Abruf von Bescheiddaten
Der elektronische Abruf von Bescheiddaten ersetzt nicht die Bekanntgabe des Steuerbescheides. Auf die elektronische Übermittlung von Bescheiddaten wird im Steuerbescheid hingewiesen. Für diesen Fall sichert die Finanzverwaltung zu, dass die elektronisch bereitgestellten Daten mit dem bekannt gegebenen Bescheid übereinstimmen. Wird ein Einspruch nur deshalb verspätet eingelegt, weil im Vertrauen auf diese Zusicherung eine Überprüfung des Steuerbescheids innerhalb der Einspruchsfrist unterblieb, ist unter analoger Anwendung des § 126 Abs. 3 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
8. Übergangsregelungen
Die für die elektronische Übermittlung von Freistellungsaufträgen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) und Sammelanträgen (§ 45b EStG) bisher zugelassenen Datenübermittler erhalten die zur künftigen Übermittlung notwendigen Registrierungsunterlagen unaufgefordert vom Bundeszentralamt für Steuern.
9. Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben ersetzt die (BStBl 2003 I S. 158 und S. 160).
Anlage A. Übersicht der von den Finanzverwaltungen der Länder eröffneten Zugänge
(Stand [1])
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authentisierter Zugang | freier
Zugang | Zugang mit komprimierter Steuererklärung | Bemerkungen | ||
Einkommensteuer | |||||
– Jahreserklärung | bundesweit (ohne Schleswig-Holstein) | – | bundesweit | ||
Umsatzsteuer | |||||
– Jahreserklärung | bundesweit (ohne Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) | – | bundesweit | ||
– Voranmeldungen | bundesweit | bundesweit | |||
Anmeldung
von Sondervorauszahlungen | bundesweit | bundesweit | |||
Antrag
auf Dauerfristverlängerung | bundesweit | bundesweit | |||
Gewerbesteuer | |||||
– Jahreserklärung | bundesweit (ohne Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) | – | bundesweit | ||
– Erklärung zur
Zerlegung des Messbetrages | Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Thüringen | – | Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen | ||
–Hebenummern | Niedersachsen | – | nur für Gemeinden | ||
Lohnsteuer | |||||
– Anmeldung | bundesweit | bundesweit | |||
– Bescheinigung | bundesweit | bundesweit | der freie Zugang soll in
2008 geschlossen werden | ||
Erbschaftsteuer | |||||
– Sterbefallanzeigen | Bayern, Nordrhein-Westfalen | – | – | nur für
Gemeinden | |
Kraftfahrzeugsteuer | nur für
Gemeinden | ||||
– Anmeldeliste | Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein | – | – | nur für Gemeinden | |
– Zulassungsdaten | Bayern, Brandenburg,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig- Holstein, Thüringen | – | – | nur für
Gemeinden | |
Mitteilungen nach der Mitteilungsverordnung | Nordrhein-Westfalen | – | – |
B. Übersicht der von der Bundesfinanzverwaltung eröffneten Zugänge
(Stand [2])
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authentisierter Zugang | freier
Zugang | Zugang mit komprimierter Steuererklärung | Bemerkungen | ||
Mitteilungen nach
§ 45d EStG | Ja | – | – | der Zugang für maschinell verwertbare Datenträger wird
zum endgültig geschlossen | |
Mitteilungen nach der
Zinsinformationsrichtlinie | Ja | – | – | der Zugang für maschinell
verwertbare Datenträger wird zum endgültig
geschlossen | |
Sammelanträge | Ja | – | – | der Zugang für maschinell verwertbare Datenträger wird
zum endgültig geschlossen | |
Umsatzsteuer | |||||
– Zusammenfassende Meldungen | Ja | Ja | – | der Zugang für
maschinell verwertbare Datenträger wird zum endgültig
geschlossen | |
– Vergütungsanträge | Ja | – | – |
BMF v. - IV C 6
- O 2250 - 138/06
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 95
AO-StB 2007 S. 68 Nr. 3
DStR 2007 S. 349 Nr. 8
StB 2007 S. 86 Nr. 3
StBW 2007 S. 9 Nr. 8
WPg 2007 S. 124 Nr. 3
GAAAC-35682
1Eine aktuelle Fassung dieser Übersicht wird unter http://www.eSteuer.de im Internet veröffentlicht.
2Eine aktuelle Fassung dieser Übersicht wird unter http://www.eSteuer.de im Internet veröffentlicht.