BMF - IV A 6 - S 7359 - 2/07 BStBl 2007 I S. 121

Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich zugelassenen Vordrucken für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren abweichen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich zugelassenen Vordrucken für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren abweichen, Folgendes:

I. Allgemeines

(1) Zur Erleichterung und Vereinfachung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens kann auf Antrag zugelassen werden, dass

  • der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer (USt 1 T) und

  • die Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer (USt 1 T)

auf Vordrucken abgegeben werden, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen. Antragsberechtigt ist, wer Vordrucke mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausfüllen oder Verfahren hierfür anbieten will. Dem Antrag sind unverkürzte Mustervordrucke beizufügen.

(2) Über den Antrag entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Zulassung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs schriftlich zu erteilen. Sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden.

(3) Die Zulassung zur Verwendung abweichender Vordrucke berechtigt nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 1 i.V.m. § 2 Steuerberatungsgesetz).

(4) Die Vordrucke sind vom Antragsteller auf eigene Kosten herzustellen.

(5) Anträge auf Vergütung der Umsatzsteuer, die mit nicht zugelassenen Vordrucken gestellt werden, sind vom BZSt oder von dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständigem Finanzamt zurückzuweisen. In diesen Fällen gilt der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer als nicht abgegeben.

II. Gestaltung der abweichenden Vordrucke

(1) Die Vordrucke müssen im Wortlaut, im Druckbild, im Format, im Aufbau, in der Papierqualität und in der Farbgestaltung grundsätzlich den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken entsprechen. Sie müssen über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren haltbar und gut lesbar sein.

(2) Folgende Abweichungen können zugelassen werden:

  • geringfügige, technisch bedingte Veränderungen der Zeilen- und Schreibabstände sowie des Papierformats,

  • dünneres und leichteres Papier mit ausreichender Reißfestigkeit,

  • Verwendung von weißem Papier.

(3) Bei einseitigem Druck mehrseitiger Vordrucke sind die einzelnen Seiten entsprechend der Seitenfolge miteinander zu verbinden, so dass eine versehentliche Trennung oder Verwechslung ausgeschlossen ist.

(4) Gegenüber den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken können fortgelassen werden:

  • die Feldbezeichnung „Kenn-Nr., Länderkennzeichen oder Steuernummer in der Bundesrepublik Deutschland”,

  • die Erläuterungen und Klammerzusätze, die ausschließlich Anweisungen zum Ausfüllen der Vordrucke enthalten,

  • der Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze.

III. Ausdruck der abweichenden Vordrucke

(1) Feldeinteilungen und Feldbegrenzungen sind einzuhalten. Textteile und Worte sind stets zeilen- und spaltengerecht auszudrucken. Die zur Eintragung der Angaben in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer” (Vordruckmuster USt 1 T) vorgesehene Stellenzahl darf nicht überschritten werden.

(2) In den nur für die Finanzbehörde bestimmten, besonders gekennzeichneten Vordruckfeldern sind keine Eintragungen vorzunehmen.

(3) Am unteren Rand jeder Seite der abweichenden Vordrucke sind auszudrucken:

  • der Name des Antragstellers ggf. in Kurzform,

  • die zulassende Behörde ggf. in Kurzform,

  • Datum und Aktenzeichen der schriftlichen Zulassung.

Ein Beispiel für die Gestaltung der von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichenden Vordrucke ist als Anlage beigefügt.

Datei öffnen

IV. Aufhebung von BMF-Schreiben

Dieses Schreiben ersetzt das (BStBl 1993 I S. 940) sowie die /(BStBl 1980 I S. 778) und (BStBl 1997 I S. 182).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV A 6 - S 7359 - 2/07


Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 121
StB 2007 S. 49 Nr. 2
UR 2007 S. 155 Nr. 4
UStB 2007 S. 71 Nr. 3
UVR 2007 S. 40 Nr. 2
WPg 2007 S. 136 Nr. 3
WAAAC-35681