Anforderungen an die Begründung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Macht ein Beschwerdeführer als Grund für die Zulassung der Revision die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) geltend, muss er ebenso wie für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Ferner bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (, BFH/NV 2006, 1299, m.w.N.). Grundsätzlich ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist; das erfordert regelmäßig eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (, BFH/NV 2006, 2076, m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer hat keine abstrakte Rechtsfrage im genannten Sinn herausgestellt. Er hat sich nicht mit Rechtsprechung und Literatur zu der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) und vom Finanzgericht (FG) herangezogenen Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) auseinander gesetzt und macht selbst nicht geltend, dass zu der von ihm bezeichneten Problematik unterschiedliche Auffassungen vertreten würden. Er ist insbesondere auch nicht auf die bereits vom FG angeführten, in Parallelverfahren ergangenen (BFH/NV 1999, 1) und II R 68/96 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 31) eingegangen. Mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung macht er keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend (, BFH/NV 2006, 2091, unter 1. c, m.w.N.).
Fundstelle(n):
KÖSDI 2007 S. 15424 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15424 Nr. 2
FAAAC-35639