Voraussetzungen der Zurechnung der Vertriebstätigkeit als Tätigkeit des verarbeitenden Gewerbes der Betriebsstätte
Leitsatz
Werden Waren in einer Betriebsstätte in den alten Bundesländern produziert (Sägewerk), von dort unter Rechnungsstellung dieser
Betriebsstätte und entsprechender Anwicklung des Zahlungsverkehrs an den Kunden geliefert, so sind diese Umsätze nicht als
Vertrieb zu einer Tätigkeit des verarbeitenden Gewerbes in den neuen Bundesländern zuzurechnen, auch wenn der Auftrag durch
persönliche Kontaktaufnahme und Abwicklung (Erstellung von Angeboten, Bearbeitung von Reklamationen) der Mitarbeiter der Betriebsstätte
in den neuen Bundesländern zustande kam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Weiterverrechnung der direkt an den Kunden ausgelieferten
Ware an die Betriebsstätte in den neuen Bundesländern nicht vorgenommen wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAC-35613
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