Begehrt ein Kläger im Erlasswege nach § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO eine Reduzierung der Zinsforderung u.a. mit der
Begründung, die Vollziehung sei nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt worden und die Kosten für die Erbringung der Sicherheit
müssten berücksichtigt werden, kann dies keinen Erfolg haben. Ein teilweiser Erlass widerspräche der gesetzgeberischen Grundentscheidungen,
da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes keinerlei Differenzierungen möglich sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAC-35607
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