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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 200/04

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 2 Nr.1

Voraussetzungen eines Rückerwerbs i.S. von § 16 Abs. 2 GrEStG

Leitsatz

Ein Rückerwerb im Sinne von § 16 Abs. 2 GrEStG liegt nur dann vor, wenn der ursprüngliche Eigentumserwerb zivilrechtlich und tatsächlich (wirtschaftlich) rückgängig gemacht wird.

Fundstelle(n):
UVR 2007 S. 113 Nr. 4
HAAAC-35579

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