Terminverlegung wegen plötzlicher Erkrankung der Prozessbevollmächtigten
Leitsatz
Grund für eine Terminverlegung kann sein, dass der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten unerwartet krank wird. Eine Terminverlegung
ist aber nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet
werden kann. Jedenfalls dann, wenn ein Verlegungsantrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird, muss das Finanzgericht
anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen, ob eine Terminverlegung gerechtfertigt ist. Diesen Anforderungen genügt ein
Verlegungsbegehren nicht, in dem lediglich als Hinderungsgrund von einer „Erkrankung” die Rede ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 962 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2007 S. 593 ZAAAC-35573
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