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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 248/03

Gesetze: AO § 90 Abs. 2

Hinweis auf Stellung eines ausländischen Zeugen

Leitsatz

Aus § 90 Abs. 2 AO folgt, dass ein Kläger einen im Ausland ansässigen Zeugen in der Sitzung des Finanzgerichts stellen muss, wenn es um den Nachweis eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts geht. Eine entsprechende Hinweispflicht besteht regelmäßig nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten ist.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2007 S. 509
PAAAC-35572

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