1. Sind hochpreisige Markenuhren vom Unternehmer in den
Ausfuhrbelegen als „Armbanduhren mit autom. Werken” nicht
handelsüblich bezeichnet worden, ergibt sich weder aus den in der
Buchhaltung vorhandenen Ausgangsrechnungen noch aus den Ausfuhrbelegen
eindeutig und leicht nachprüfbar, welche Gegenstände er
ausgeführt hat. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der
Ausfuhrlieferung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UStDV sind danach nicht gegeben.
2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet nicht, auf die
Einhaltung der Nachweispflicht aus § 6 Abs. 4 UStG zu verzichten.
3. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige ggf. bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens den Ausfuhrnachweis noch
erbringen kann, führt nicht dazu, dass bis dahin die Vollziehung der
angefochtenen Bescheide auszusetzen wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 10/2007 S. 525 EFG 2007 S. 464 Nr. 6 UStB 2007 S. 125 Nr. 5 FAAAC-35571
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