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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 9 V 40/06 EFG 2007 S. 464 Nr. 6

Gesetze: UStG § 4 Nr. 1a, UStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 6 Abs. 4, UStDV § 8 Abs. 1, UStDV § 9 Abs. 1, UStDV § 10 Abs. 1, UStDV § 10 Abs. 2, UStDV § 13 Abs. 1, UStDV § 13 Abs. 2 Nr. 1

Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Bezeichnung der Ware in Ausfuhrbelegen

Leitsatz

1. Sind hochpreisige Markenuhren vom Unternehmer in den Ausfuhrbelegen als „Armbanduhren mit autom. Werken” nicht handelsüblich bezeichnet worden, ergibt sich weder aus den in der Buchhaltung vorhandenen Ausgangsrechnungen noch aus den Ausfuhrbelegen eindeutig und leicht nachprüfbar, welche Gegenstände er ausgeführt hat. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UStDV sind danach nicht gegeben.

2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet nicht, auf die Einhaltung der Nachweispflicht aus § 6 Abs. 4 UStG zu verzichten.

3. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige ggf. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens den Ausfuhrnachweis noch erbringen kann, führt nicht dazu, dass bis dahin die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 10/2007 S. 525
EFG 2007 S. 464 Nr. 6
UStB 2007 S. 125 Nr. 5
FAAAC-35571

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