Eine Ansparrücklage darf nur dann bis zum Maximalbetrag gebildet werden, wenn diese von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr
der Betriebseröffnung und den folgenden fünf Wirtschaftsjahren gebildet worden ist. Der Übergang des Eigentums an den Gesellschaftsanteilen
kann eine GmbH zwar immer wieder zu einer Existenzgründerin i.S.d. § 7g Abs. 7 EStG machen, führt aber nicht dazu, dass der
fortgeführte Betrieb der GmbH als erneut eröffnet gilt. Insoweit fehlt es dazu an einer gesetzlichen Grundlage.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 674 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2007 S. 627 GAAAC-35562
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