OFD Hannover - S 2742 - 117 - StO 241

Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine finanzierbare Pensionszusage

Der Verzicht (Widerruf oder Einschränkung im Wege eines Erlasses, Schuldaufhebungs- oder Änderungsvertrages) des Gesellschafter-Geschäftsführers ist regelmäßig als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen.

Von einer betrieblichen Veranlassung des Verzichts ist hingegen auszugehen, wenn die Pensionszusage im Zeitpunkt des Verzichts nach der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom (BStBl 2005 II S. 653), vom (BStBl 2005 II S. 657), vom (BStBl 2005 II S. 659) und vom (BStBl 2005 II S. 662) nicht finanzierbar ist. Dient der Verzicht der Vermeidung einer drohenden Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne und steht er im Zusammenhang mit weiteren die Überschuldung vermeidenden Maßnahmen (wie insbesondere einer Absenkung des Aktivgehaltes) ist er entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nur dann betrieblich veranlasst, wenn sich auch ein Fremdgeschäftsführer zu einem Verzicht bereit erklärt hätte.

OFD Hannover v. - S 2742 - 117 - StO 241

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 135 Nr. 3
DStR 2007 S. 394 Nr. 9
GmbHR 2007 S. 224 Nr. 4
SJ 2007 S. 16 Nr. 4
GAAAC-35186