Abgrenzung der künstlerischen von der gewerblichen Tätigkeit;
Begutachtungsverfahren
I. Allgemeine Grundsätze zur Abgrenzung
Zur freiberuflichen Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört u. a. auch die selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit. Die Entscheidung der Frage, ob die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit als künstlerisch zu beurteilen ist, ist insbesondere in solchen Fällen erforderlich, in denen sich gewerbesteuerliche Konsequenzen ergeben können (Gewerbeertrag von über 24.500 EUR, § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).
Bei der Abgrenzung der gewerblichen von der künstlerischen Tätigkeit sind die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes gegenüber der selbstständigen Arbeit in H 15.6 EStH 2005 sowie die weiteren von der Rechtsprechung entwickelten Gesichtspunkte zu beachten. Danach liegt eine künstlerische Tätigkeit dann vor, wenn der Steuerpflichtige eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt BStBl 2005 II S. 362 und vom , BFH/NV 2006, 2238).
Zum Zwecke der Abgrenzung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst (vgl. BStBl 1981 II S. 21). Bei der Ausübung der zweckfreien Kunst, deren Arbeitsergebnisse keinen praktischen Nützlichkeits- (Gebrauchs-) Zweck haben und die bereits nach allgemeiner Verkehrsauffassung als künstlerische Tätigkeit angesehen werden kann (z. B. bei Kunstmalern, Musikern oder Komponisten), ist in der Regel eine Zuordnung zu den Einkünften i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG möglich. Ein Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Künstlereigenschaft kommt daher im Allgemeinen nur im Bereich der zweckgebundenen Gebrauchskunst mit praktischem Nützlichkeitswert, die auch als Kunsthandwerk oder Kunstgewerbe bezeichnet werden kann, in Betracht. Zu den Einzelheiten des Begutachtungsverfahrens vgl. II.
Auch reproduzierende Tätigkeit kann künstlerisch sein, wie z. B. die Darbietungen eines „Tanz- und Unterhaltungsorchesters”, wenn diese einen bestimmten Qualitätsstandard erreichen ( BStBl 1983 II S. 7).
Schauspieler, die ihre Bekanntheit zur Produktwerbung einsetzen, erzielen insoweit gewerbliche Einkünfte, wenn ihnen kein Raum für eine eigenschöpferische Leistung verbleibt ( BStBl 1992 II S. 353 und vom , BFH/NV 1999 S. 465).
Erzielen Künstler aus ihrer Tätigkeit nur Verluste, so ist zu prüfen, ob ihre Tätigkeit nicht bereits als steuerlich nicht relevante Liebhaberei eingestuft werden muss. Es gelten grundsätzlich die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Abgrenzungsmerkmale (Beschluss des Großen Senats vom , BStBl 1984 II S. 751), wobei sich aus der Natur der künstlerischen Tätigkeit Besonderheiten ergeben. Die Rechtsprechung lässt zwar keine „theoretische Gewinnchance” für die Annahme der Gewinnerzielungsabsicht genügen ( BFH/NV 2003 S. 625), dennoch werden bei künstlerischen Tätigkeiten entsprechend längere Anlaufzeiten zu Grunde gelegt ( BFH/NV 1989 S. 696; Urteil des EFG 2004 S. 111). Bei einer hauptberuflichen künstlerischen Tätigkeit ist daher in der Regel nur in Ausnahmefällen eine Liebhabertätigkeit anzunehmen.
Nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten können hingegen dann als Liebhabereibetrieb angesehen werden, wenn diese mit anhaltenden Verlusten verbunden sind und der betreffende Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit finanzieren kann ( EFG 1993 S. 514).
II. Begutachtungsverfahren
Zu den Berufen, bei denen ggf. ein Begutachtungsverfahren erforderlich ist, zählen insbesondere (Werbe-)Grafiker, Designer, Werbefotografen, Gold- und Silberschmiede, Schmuckgestalter, Kunstschmiede, Keramiker mit Herstellung von Gebrauchsgegenständen u. a. Für Zwecke der Begutachtung ist der Steuerfachabteilung zu berichten. Dabei sind vorzulegen
eine Darstellung des Steuerpflichtigen über seinen künstlerischen Werdegang
Entwürfe oder geeignete – möglichst farbige – Abbildungen von tatsächlich verwerteten Werken des Steuerpflichtigen, die einen zeitnahen charakteristischen Querschnitt seines Gesamtschaffens darstellen und
etwaige Kritiken und Rezensionen über seine Arbeiten.
Die OFD weist darauf hin, dass eine Begutachtung nur in Betracht kommt, wenn die Einordnung der Tätigkeit steuerliche Auswirkung hat. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Gewerbeertrag mehr als 24.500,00 EUR beträgt oder dieser Freibetrag in absehbarer Zeit überschritten wird.
In Künstlergemeinschaften müssen alle Beteiligten – auch Ehegatten – die Künstlereigenschaft besitzen und sich ausschließlich künstlerisch betätigen (H 15.6 (Gesellschaft) EStH 2005). Eine evtl. Begutachtung ist daher für jeden Beteiligten zu veranlassen.
Nach Anhörung der Sachverständigen wird die Steuerfachabteilung das Finanzamt über das Ergebnis der Begutachtung unterrichten. Die Künstlereigenschaft müsste nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung für jeden Erhebungszeitraum erneut überprüft werden. Aus Vereinfachungsgründen ist die OFD jedoch damit einverstanden, dass ein notwendiges Begutachtungsverfahren bei gleichbleibenden Verhältnissen nur in einem sechsjährigen Turnus wiederholt wird, wenn die Künstlereigenschaft bei der ersten Überprüfung zuerkannt worden ist.
Hat eine Überprüfung der Künstlereigenschaft durch das Finanzamt mit positivem Ergebnis stattgefunden, so ist ein entsprechender Vermerk in der laufenden Akte zu belassen.
Bei einer Begutachtung sind die betreffenden Vorgänge in einer Sonderakte zusammenzufassen, damit die Überwachung der turnusmäßigen Wiederholung erleichtert und gewährleistet wird.
OFD Hannover v. - G 1400 - 85 - StO 254
Fundstelle(n):
CAAAC-35183