Bedeutung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes in Umwandlungsfällen - Anwendung desBFH-Urteils vom (BStBl 2006 II S. 568)
Mit (BStBl 2006 II S. 568) hat der BFH entschieden, dass in Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft(§ 25 UmwStG) die Kapitalgesellschaft das übergehende Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen darf (§§ 25 Satz 1 i.V.m. 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995). Nach dem (BStBl 2006 I S. 445) soll das Urteil in allen offenen Fällen angewandt werden.
Im Anschluss hieran ist die Frage aufgekommen, ob die Grundsätze des Urteils auch in Fällen der formwechselnden Umwandlung (bzw. Verschmelzung) einer Kapitalgesellschaft in (bzw. auf) eine Personengesellschaft (§ 3ff UmwStG 1995) bzw. bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (§ 11ff UmwStG 1995) anzuwenden sind. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung ist das im Gesetz vorgesehene Bewertungswahlrecht durch die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG) eingeschränkt (Rz. 03.01, 11.01 u. 14.01-03 des BStBl 1998 I S. 1008, 268). An dieser Rechtsauffassung hält die Finanzverwaltung weiterhin fest.
Inzwischen ist beim BFH unter dem Az. ein Verfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob der Maßgeblichkeitsgrundsatz bei der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften die übertragende Kapitalgesellschaft daran hindert, einen über dem Buchwert liegenden Wert anzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG a.F.). Anhängige Verfahren ruhen daher gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Ergänzender Hinweis:
Bei Umwandlungen, die nach Maßgabe des neuen UmwStG erfolgen (siehe das am verkündete SEStEG), ist der Maßgeblichkeitsgrundsatz nicht mehr einschlägig.
OFD
Rheinland v. - Kurzinfo ESt
6/2007
Fundstelle(n):
SAAAC-35104