Unterhaltszahlungen an inländische Angehörige ohne Prüfung der sog. Erwerbsobliegenheit - Anwendung des ; Az: III R 26/05
Unterhaltsleistungen können nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig ist. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wurde bislang gemäß R 33a.1 Abs. 2 Satz 1 EStR gefordert, dass die unterhaltene Person zunächst ihre Arbeitskraft einzusetzen hatte (sog. Erwerbsobliegenheit).
Der BFH hat entgegen dieser Verwaltungsauffassung mit Urteil vom (Az: III R 26/05) entschieden, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, die sog. Erwerbsobliegenheit nicht mehr zu prüfen ist. Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vor, ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend zu unterstellen. Dieses Urteil ist bisher noch nicht veröffentlicht. Es bestehen aber keine Bedenken, das Urteil in allen offenen Fällen anzuwenden. Anhängige Rechtsbehelfsverfahren können entsprechend erledigt werden.
Zu beachten ist allerdings, dass das Einbringen der eigenen Arbeitsleistung nur dann nicht zu prüfen ist, wenn die unterstützte Person im Inland wohnt. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen wird die Abziehbarkeit der Unterhaltsaufwendungen nach Auffassung des BFH innerhalb der Höchstbeträge des § 33a Abs. 1 EStG steuerrechtlich nur begrenzt durch die Berücksichtigung von eigenem Vermögen und die Anrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen.
Ist die unterstützte Person dagegen nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kommt es nach wie vor darauf an, ob die Unterhaltsleistungen notwendig und angemessen sind. Bei Personen im erwerbsfähigen Alter im Ausland ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Für diesen Personenkreis sind daher grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen ( Tz 8).
OFD Münster v. - Kurzinfo ESt
2/2007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
IAAAC-35103