Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2007
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gibt das BMF nachstehend die für das Jahr 2007 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2007
Vorbemerkungen
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schützung).
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
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Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer | |||
Gewerbezweig | ermäßigter | voller | insgesamt |
Steuersatz | Steuersatz | ||
€ | € | € | |
Bäckerei | 776 | 394 | 1.170 |
Fleischerei | 616 | 923 | 1.539 |
Gast- und Speisewirtschaften | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 739 | 1.108 | 1.847 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 1.022 | 1.822 | 2.844 |
Getränke (Eh.) | 0 | 332 | 332 |
Café und Konditorei | 788 | 677 | 1.465 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 468 | 62 | 529 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.071 | 517 | 1.588 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 246 | 185 | 431 |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV A 7 - S 1547 - 1/07
Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 67
DStR 2007 S. 114 Nr. 3
EStB 2007 S. 50 Nr. 2
StB 2007 S. 49 Nr. 2
StBW 2007 S. 9 Nr. 2
UR 2007 S. 154 Nr. 4
UVR 2007 S. 106 Nr. 4
WPg 2007 S. 128 Nr. 3
WAAAC-35065