Wirksamkeit einer Strafbefreiungserklärung bei
vorangegangener Selbstanzeige
Leitsatz
1. Hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen Selbstanzeige und
Strafbefreiungserklärung, so ist die Strafbefreiungserklärung
ausgeschlossen, wenn bereits eine Selbstanzeige erfolgt ist.
2. Eine Selbstanzeige kann weder zurückgenommen, angefochten
noch widerrufen werden, noch durch nachträglich ergänzende Angaben
zur strafbefreienden Erklärung umgedeutet werden.
3. Auch wenn strafrechtliche Verjährung eingetreten ist, hindert
§ 10 Abs. 3 StraBEG nicht die Wirksamkeit einer
Strafbefreiungserklärung für die Jahre ab 1993.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 330 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2008 S. 2257 UAAAC-34931
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