Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Irrtum eines Steuerlaien über materielles Recht (hier: Irrtum über Eigenheimzulageberechtigung
für nießbrauchsbelastetes Objekt)
Leitsatz
1. Grundsätzlich kann nicht von einem mangelnden Verschulden an der Fristversäumnis ausgegangen werden, wenn sich ein Steuerlaie
auf einen Irrtum über materielles Recht beruft, auch wenn sich das Steuerrecht als komplexe Materie darstellt. Ausnahmsweise
kommt eine Wiedereinsetzung auch bei Irrtum über materielles Recht in Betracht, wenn sich die Rechtslage als in hohem Maße
unsicher erweist, es die Kläger aufgrund rechtlich vertretbarer Erwägungen unterlassen haben, den Rechtsbehelf fristgerecht
einzulegen, und schließlich trotz der Unsicherheit die Zweifel über die bestehende Frist bzw. die Möglichkeiten der Fristwahrung
auch durch zumutbare Ausschöpfung bestehender Informationsmöglichkeiten nicht ausgeräumt werden konnten.
2. Hat sich ein Angehöriger als Schenker im Rahmen einer mittelbaren Grundstücksschenkung den Nießbrauch an der geschenkten,
von den Klägern selbstgenutzten Wohnung vorbehalten und Eigenheimzulage beantragt und haben die Kläger gegen die Ablehnung
ihres eigenen Eigenheimzulage-Antrags nur deswegen nicht fristgerecht Einspruch eingelegt, weil sie annahmen, das FA werde
zugunsten des Angehörigen Eigenheimzulage festsetzen, so rechtfertigt dieser Irrtum über materielles Recht nicht die Gewährung
der Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 235 Nr. 4 PAAAC-34924
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