Grobes Verschulden bei Nichtberücksichtigung eines Entnahmeverlusts im bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid einer
Rechtsanwaltssozietät
Leitsatz
Es liegt ein grob fahrlässiges Verhalten der Rechtsanwälte vor, wenn ihnen bei Durchsicht des nicht sonderlich umfangreichen
Anlageverzeichnisses nicht aufgefallen ist, dass dort das tatsächlich aus dem Betriebsvermögen entnommene Fahrzeug zum 31.
Dezember des Entnahmejahres nach wie vor noch geführt war, wenn sie auch bei der Erstellung und Durchsicht der Gewinnermittlung
des Folgejahres nicht bemerkt haben, dass das Fahrzeug nunmehr aus dem Anlagevermögen „verschwunden” war, ohne dass eine Entnahme
vermerkt worden wäre, und wenn zudem auch der Entnahmevorgang selbst und die für ihn maßgeblichen Umstände in keiner Weise
dokumentiert worden sind. Eine Änderung des bestandskräftigen Feststelllungsbescheids ist daher nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
nicht möglich. Buchtechnisch bedeutsame Umstände lassen sich nicht im Nachhinein durch Zeugenaussagen hinreichend belegen.
Fundstelle(n): EAAAC-34919
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