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BBK Nr. 2 vom Seite 91 Fach 17 Seite 3358

Zeitpunkt der Bilanzberichtigung bei erstmaliger Rechtsprechung bzw. bei Rechtsprechungsänderung

Anmerkungen zur jüngsten BFH- und FG-Rechtsprechung

Dr. Jürgen Heidenreich

In zwei aktuellen Entscheidungen nehmen der BFH und das FG Düsseldorf zur Frage Stellung, ab welchem Zeitpunkt geänderte oder erstmalige Rechtsprechung zur Berichtigung eines Bilanzansatzes führt. Die BFH-Entscheidung liegt auf der restriktiven Linie der Finanzverwaltung, während die zu einem späteren Zeitpunkt ergangene FG-Entscheidung eine rückwirkende Bilanzberichtigung – zumindest bei Dauersachverhalten – für alle noch offenen Steuererklärungen zulässt.

I. Ausgangslage und Sachverhalt

Ist eine Bilanz bereits erstellt, kann der Steuerpflichtige ein Interesse daran haben, Bilanzansätze nachträglich zu korrigieren, um Bilanzierungsfehler richtig zu stellen (Bilanzberichtigung gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder um ein Wahlrecht anders auszuüben (Bilanzänderung gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Eine solche Bilanzberichtigung hat zu erfolgen, wenn die Bilanz unrichtig ist, weil zwingende handels- und steuerrechtliche Grundsätze und Vorschriften nicht berücksichtigt worden s...