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Körperschaftsteuer | Abzug einer Durchlaufspende
Eine sog. Durchlaufspende ist nach dem NWB UAAAC-34393 nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger für denjenigen Veranlagungszeitraum, für den die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll, wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist. – Anmerkung: Im Streitfall ist der Abzug einer „Durchlaufspende” an einen Sportverein nicht anerkannt worden, weil dessen vorläufige Gemeinnützigkeit ohne ausdrückliche Rückwirkung erst im Folgejahr nach einer Satzungsänderung ausgesprochen worden ist.