Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltendgemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
a) Die Prüfung von Verträgen unter nahen Angehörigen (hier: eines Kaufvertrages in Verbindung mit der Gewährung des Kaufpreises als Darlehen) am Maßstab des Fremdvergleichs bedeutet jeweils eine Gesamtwürdigung anhand aller Beweisanzeichen des Einzelfalles. Eine solche Gesamtwürdigung gehört zu der der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Tatsachenfeststellung und -würdigung. Sie entzieht sich einer Verallgemeinerung und reicht in ihrer Bedeutung nicht über den konkreten Streitfall hinaus.
b) Im Übrigen geht es im Streitfall um den Fremdvergleich im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Eigenheimzulage. Das Eigenheimzulagengesetz ist indes nach seinem § 19 Abs. 1 (i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom , BGBl I, 3680) künftig nicht mehr anzuwenden. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I B 154/93, BFH/NV 1994, 737; vom , III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138). Dafür genügt es nicht, dass möglicherweise noch offene Fälle abzuwickeln sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 138).
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die mit der Beschwerde aufgeworfene Problematik noch in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein könnte. Nach der Abschaffung der Eigenheimzulage kann es künftig keine vergleichbaren Streitfälle mehr geben, so dass eine revisionsgerichtliche Entscheidung im allgemeinen Interesse auch aus diesem Grund nicht geboten ist.
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Vorentscheidung weicht weder von dem (BFH/NV 1997, 404) ab, welches die Frage des Gestaltungsmissbrauchs betrifft, noch von dem Urteil vom IX R 70/03 (BFH/NV 2005, 1245), dem ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde lag (in jenem Urteilsfall war die Immobilie von einem fremden Dritten angeschafft worden).
Auch ein schwer wiegender, objektiv willkürlicher Rechtsfehler der Vorentscheidung liegt nicht vor.
3. Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Ein Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) oder ein Verstoß gegen die Pflicht zur Ausschöpfung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (außer Acht lassen von entscheidungserheblichem Akteninhalt; § 96 Abs. 1 FGO) ist nicht gegeben. Mit ihrer Beanstandung, das Finanzgericht (FG) habe nach Vorlage sämtlicher Kontoauszüge die übereinstimmenden Darlehensabrechnungen zu Unrecht nicht anerkannt, rügt die Klägerin und Beschwerdeführerin in der Sache, das FG habe aus den vorgelegten Unterlagen rechtlich unzutreffende Schlüsse gezogen. Darin läge jedoch kein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern ein mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht angreifbarer Rechtsfehler.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 404 Nr. 3
TAAAC-34389