OFD Frankfurt am Main - S 2137 A - 57 - St 210

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung des Modells der doppelseitigen Treuhand zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltRZG)

Zur Insolvenzsicherung nach § 8a AltTZG gründen Unternehmen auf Treuhandbasis einen Treuhand-Verein. Die Unternehmen (Treugeber) überweisen Geldbeträge an den Verein (Treuhänder), der verpflichtet ist, diese Mittel so anzulegen und zu verwalten, dass der Wert des Treugutes „Geld” 110 Prozent des Nominalwertes des sicherungspflichtigen Wertguthabens nicht unterschreitet.

Das Treugut umfasst neben den überwiesenen Geldbeträgen auch die daraus resultierenden Erträge, wie z. B. Zinsen und aus den Geldanlagen hervorgehende Surrogate. Bei Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit der jeweiligen Treugeber hat der Treuhänder das Treugut zu verwerten und die Erlöse an die Arbeitnehmer entsprechend den Altersteilzeitvereinbarungen auszuzahlen.

Nach einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind diese Modelle der doppelseitigen Treuhand zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz ertragsteuerlich wie folgt zu beurteilen.

1. Zurechnung des Treugutes

Die Bareinlagen sind handelsrechtlich nach § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB dem Treuhänder zuzurechnen, weil diese ununterscheidbar in das Vermögen des Treuhänders übergehen und damit die Kriterien des wirtschaftlichen Eigentums nicht unmittelbar anzuwenden sind.

Gleichzeitig hat der Treuhänder die Herausgabeverpflichtung in Höhe der übertragenen Barmittel als Verbindlichkeit zu passivieren. Des Treugeber hat in seiner Bilanz einen entsprechenden Erstattungsanspruch zu aktivieren.

Wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes gelten diese Grundsätze auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Hieraus folgt, dass die Erträge aus den Barmitteln dem Treuhänder zuzurechnen sind, diese aber gleichzeitig den Umfang des Treugutes und damit die Verbindlichkeit des Treuhänders gegenüber dem Treugeber erhöhen. Entsprechend erhöht sich auch der Erstattungsanspruch des Treugebers, was im Ergebnis zu einer Gewinnberücksichtigung beim Treugeber führt.

2. Passivierung der Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen

Die Rückstellungen für die Altersteilzeitverpflichtungen sind weiterhin beim Treugeber zu passivieren, soweit der Treuhand-Verein vertraglich ausdrücklich nicht in die originären Verpflichtungen der Trägerunternehmen (Treugeber) eintritt und damit das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unverändert bleibt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2137 A - 57 - St 210

Fundstelle(n):
HAAAC-34367