BMF - IV C 5 - S 2334 - 92/06 BStBl 2006 I S. 785

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2007

Bezug: (BStBl 2005 I S. 1063)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2007 sind durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl. 2006 I S. 3385) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2007 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 2,67 Euro,

  2. für ein Frühstück 1,50 Euro.

Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2005 hingewiesen.

BMF v. - IV C 5 - S 2334 - 92/06

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 785
DB 2007 S. 82 Nr. 2
DStR 2007 S. 114 Nr. 3
StB 2007 S. 48 Nr. 2
StBW 2007 S. 7 Nr. 7
WPg 2007 S. 132 Nr. 3
ZAAAC-34361