Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting als neue Tatsache
Leitsatz
Der Widerruf einer Zustimmung zum Realsplitting kann sowohl gegenüber dem für die Veranlagung des Unterhaltsleistenden zuständigen
Finanzamt, als auch gegenüber dem für die Veranlagung des Unterhaltsempfängers zuständigen Finanzamt erklärt werden; er wird
im Zeitpunkt des Zugangs wirksam.
Der Änderung der Veranlagung des Unterhaltsleistenden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt
der erstmaligen Veranlagung dem für die Veranlagung des Unterhaltsempfängers zuständigen Veranlagungsbezirk der Widerruf der
Zustimmung bereits zugegangen war, dieser aber den für die Veranlagung des Unterhaltsleistenden darüber nicht unterrichtet
hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 888 Nr. 16 DStRE 2007 S. 612 Nr. 10 EFG 2007 S. 326 Nr. 5 QAAAC-34296
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