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Gewährung von Organkrediten
Ist die Bestellung eines Aufsichtsorgans nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht – wie nach § 52 GmbHG – nicht zwingend vorgeschrieben, und kann deshalb kein zustimmender Beschluss – eines nicht vorhandenen – Aufsichtsrats eingeholt werden, kann § 15 Abs. 1 i. V. mit § 17 KWG keine Schadenersatzpflicht bei der Gewährung von Organkrediten begründen. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, ZIP 2006 S. 382; , BB 2006 S. 2043).