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Anschaffungskosten durch Übernahme von Verbindlichkeiten
Anschaffungskosten einer Wohnung durch Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge liegen auch dann vor, wenn die im Privatvermögen gehaltene Wohnung zu einem Hof im Sinne der HöfeO gehört (Bezug: § 255 Abs. 1 HGB; § 1, § 2 EigZulG).
Praxishinweise: Die zivilrechtliche Qualifizierung der selbstgenutzten Wohnung eines Landwirts ist nach Ansicht des BFH unbeachtlich, da die steuerrechtliche Beurteilung Vorrang hat. Steuerrechtlich liegt Privatvermögen vor, für das im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Verbindlichkeiten übernommen wurden. Eine Übernahme von Verbindlichkeiten führt aber zu Anschaffungskosten, und es besteht damit ein Anspruch auf Eigenheimzulage.